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Statuten

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I Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Der Verband Berner Psychologinnen und Psychologen, nachstehend VBP genannt, ist ein Verein i.S. von Artikel 60 ff. ZGB.

Art. 2
Sitz des VBP ist Bern.

Art. 3
Der VBP bezweckt,
• das Ansehen der Psychologinnen und Psychologen zu wahren und für deren Unabhängigkeit einzutreten;
• die Interessen der Psychologinnen und Psychologen auf kantonaler Ebene zu vertreten;
• das Wahren der berufsethischen Grundsätze der Berufsordnung der FSP;
• das Wahrnehmen der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder;
• die Pflege des kollegialen Austausches unter seinen Mitgliedern;
• die Förderung der Zusammenarbeit mit der FSP, der Universität Bern und Verbänden verwandter Berufe;
• die Förderung der Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder und der Ausbildung von Psychologinnen und Psychologen;
• die Information der Öffentlichkeit über psychologische Dienstleistungen;
• den Schutz von Klientinnen und Klienten vor Verletzungen ihrer Persönlichkeit durch Psychologen und Psychologinnen.

II Verhältnis zur FSP

Art. 4
Der VBP ist ein anerkannter Kantonalverband der Föderation der Schweizer Psychologen und Psychologinnen FSP.
Der VBP anerkennt die berufsethischen Grundsätze, wie sie in der Berufsordnung der FSP definiert sind, als für den VBP und seine Mitglieder verbindlich.
Der VBP arbeitet mit der FSP zusammen, sobald diese durch die Tätigkeit des VBP betroffen ist. Dies gilt auch für Projekte von übergreifendem Interesse.
Es besteht keine Haftung des VBP für Verpflichtungen der FSP und umgekehrt.
Der VBP anerkennt die FSP als Schlichtungsinstanz in Streitigkeiten zwischen FSP und VBP Mitgliedern sowie zwischen dem VBP und anderen Gliedverbänden der FSP.
Schliesst die FSP ein Mitglied des VBP aus, so verliert das Mitglied auch die Mitgliedschaft im VBP.
Der VBP teilt der FSP seine Mitgliedermutationen, Mutationen in den Führungsgremien und Statutenänderungen umgehend mit.
Die Aufkündigung der Zusammenarbeit mit der FSP kann nur auf Ende deren nächsten Geschäftsjahres erfolgen.

III Mitgliedschaft

Art. 5
Mitglied des VBP kann jede natürliche Person mit Wohnsitz und/oder Arbeitsort im Kanton Bern werden, die den Beruf des Psychologen oder der Psychologin ausübt oder sich darin ausbildet, und sich zur Einhaltung der ethischen Grundsätze gemäss der Berufsordnung der FSP verpflichtet.
Die Mitglieder werden in folgende Untergruppen unterteilt:
1. Ordentliches Mitglied ist, wer einen Universitätsabschluss mit Schwerpunkt Psychologie besitzt und den Standard der FSP erfüllt. Alle ordentlichen Mitglieder des VBP sind ordentliche Mitglieder der FSP.
2. Ausserordentliches Mitglied ist, wer psychologisch tätig ist und den FSP-Standard nicht erfüllt.
3. Studentisches Mitglied ist, wer an einer Universität mit Schwerpunkt in einem psychologischen Fach immatrikuliert ist.
4. Ehrenmitglied ist, wer sich um die Psychologie oder den VBP besonders verdient gemacht hat.

Art. 6
Wer in den VBP aufgenommen werden will, hat dem Präsidenten oder der Präsidentin ein entsprechendes Aufnahmegesuch mit den genauen Angaben über Ausbildung und berufliche Tätigkeit einzureichen.
Der Vorstand entscheidet auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin über die Aufnahme von Mitgliedern. Negative Entscheide sind zu begründen.
Gegen einen negativen Aufnahmebeschluss kann der Interessent oder die Interessentin bei der Beschwerdekommission Beschwerde führen.
Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aufgenommen.
Die Aufnahme und der Austritt von Mitgliedern wird im Verbandsbulletin publiziert oder durch Zirkular.

Art. 7
Der Austritt aus dem VBP erfolgt nur auf Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung hat drei Monate im Voraus schriftlich zu erfolgen.
Die Mitgliedschaft verliert:
1. Wer auf Grund eines Entscheides der Beschwerdekommission oder der Rekurskommission der FSP ausgeschlossen wird.
2. Wer trotz zweimaliger Mahnung mit zwei oder mehr Mitgliederbeiträgen im Verzug ist, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.
3. Wer diese aufgrund falscher Angaben erwirkt hat.

Art. 8
Die Mitgliedschaft kann sistiert werden.

Art. 9
Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

IV Organe

Art. 10
Die Organe des VBP sind
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• die Beschwerdekommission,
• die Ombudsstelle und
• die Revisionsstelle.

A. Die Mitgliederversammlung

Art. 11
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des VBP.

Art. 12
Die Mitgliederversammlung findet ordentlicherweise einmal im Jahr statt. Der Vorstand kann eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss es tun, wenn wenigstens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies verlangt. Die Einladungen erfolgen mindestens vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden.

Art. 13
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Kompetenzen zu:
1. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, des Vorstandes, der Beschwerdekommission, der Ombudsstelle und der Revisionsstelle;
2. Aufnahme von Ehrenmitgliedern;
3. Abnahme des Jahresberichts;
4. Abnahme der Jahresrechnung;
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
6. Genehmigung des Budgets inklusive Festsetzung der Entschädigungen für die Organe;
7. Festsetzung der Beiträge für die Unterstützung von VBP-internen Fachgruppen;
8. Abänderung der Statuten und Auflösung des VBP;
9. Erlass und Abänderung des Reglements der Beschwerdekommission und der Ombudsstelle.

Art. 14
Die Mitgliederversammlung beschliesst grundsätzlich mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident oder die Präsidentin hat den Stichentscheid. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 15
Stimmberechtigt für Beschlüsse über die Abänderung der Statuten des VBP sind nur die ordentlichen Mitglieder des VBP. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
Für Beschlüsse über die Auflösung des VBP sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Gleichzeitig ist über die Verwendung eines allfälligen Vermögens zu beschliessen.

B. Der Vorstand

Art. 16
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin, einem Sekretär oder einer Sekretärin, einem Kassier oder einer Kassierin und maximal weiteren fünf Mitgliedern.
Im Vorstand sind nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten.
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sind die Regionen und der französischsprachige Kantonsteil angemessen zu berücksichtigen.

Art. 17
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.

Art. 18
Der Vorstand vertritt den VBP nach aussen. Er erledigt alle nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragenen Geschäfte. Mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst.
Dem Vorstand obliegen insbesondere:
1. Einberufung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse;
2. Besorgung der laufenden Geschäfte;
3. Unterbreitung von Anträgen und Anregungen zuhanden der Mitgliederversammlung;
4. Information der Mitglieder über die Angelegenheiten des VBP und über wichtige Vorgänge im Bereich der Psychologie;
5. Aufnahme neuer Mitglieder.

Art. 19
Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin, einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen.
Für Beschlüsse und Wahlen ist die Anwesenheit der Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
Der Vorstand beschliesst mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 20
Die Vorstandmitglieder arbeiten ehrenamtlich, haben aber Anrecht auf Spesenvergütung.

C. Die Beschwerdekommission

Art. 21
Die Beschwerdekommission befasst sich mit Beschwerden gegen Mitglieder des VBP wegen Verstössen gegen die Berufsordnung.

Art. 22
Die Beschwerdekommission besteht aus vier regulären und zwei Ersatzmitgliedern. Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder gewählt. Die Mitglieder der Beschwerdekommission dürfen gleichzeitig weder dem Vorstand noch der Ombudsstelle angehören.
In der Beschwerdekommission sind nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

Art. 23
Die Mitgliederversammlung erlässt ein Reglement über die Tätigkeit der Beschwerdekommission.

D. Die Ombudsstelle

Art. 24
Die Ombudsstelle informiert über Fragen zur Berufsordnung und vermittelt in Streitigkeiten zwischen Psychologen und Psychologinnen, sofern mindestens eine Person Mitglied des VBP ist und die Streitigkeit im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, und in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des VBP und Klienten oder Klientinnen.
Die Ombudspersonen unterliegen der Schweigepflicht. Sie können in Verfahren vor der Beschwerdekommission nicht als Zeuge oder Zeugin angerufen werden.
Die Ombudsstelle berichtet an der Mitgliederversammlung jährlich über ihre Tätigkeit.

Art. 25
Die Ombudsstelle besteht aus einem weiblichen und einem männlichen Mitglied des VBP, die gleichzeitig weder im Vorstand noch in der Beschwerdekommission sind.
Der Ombudsmann und die Ombudsfrau werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

Art. 26
Die Dienstleistungen der Ombudsstelle sind unentgeltlich.
Die Ombudspersonen erhalten für ihre Aufwendungen eine Entschädigung vom Verband.

E. Die Revisionsstelle

Art. 27
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern des VBP, die nicht gleichzeitig im Vorstand sein dürfen.
Die Revisoren werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer der Revisoren ist zeitlich mindestens um zwei Jahre versetzt.
Die Jahresrechnung und die Rechnungen der VBP-internen Fachgruppen sind der Revisionsstelle rechtzeitig und samt den Belegen zur Prüfung vorzulegen. Sie erstattet zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und stellt Antrag zur Jahresrechnung und zur Abrechnung der finanziell unterstützten internen Fachgruppen.

V. Finanzielles

Art. 28
Die Finanzierung der Tätigkeit des VBP erfolgt aus Mitgliederbeiträgen, Beiträgen Dritter und den Einnahmen aus allfälligen Publikationen und Dienstleistungen.
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder des VBP ist auf die Mitgliederbeiträge beschränkt. Eine über den Mitgliederbeitrag hinausgehende Nachschusspflicht oder persönliche Haftung für die Verpflichtungen des VBP ist ausgeschlossen.

Art. 29
Die Jahresrechnung wird auf den 31. Dezember abgeschlossen.

Art. 30
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des VBP.

Die vorstehenden Statuten sind an der Mitgliederversammlung in Ittigen am 14. Mai 2009 beschlossen und damit in Kraft gesetzt worden. Auf diesen Zeitpunkt werden die Statuten vom 10. Mai 2007 aufgehoben.

Im Namen des Verbandes Berner Psychologinnen und Psychologen
Der Präsident: David Schmid
Die Vizepräsidentin: Franziska Gabaglio

Über uns

Der VBP wurde am 29. November 1977 als Verband der akademisch ausgebildeten, im Kanton Bern tätigen und/oder wohnenden Psychologinnen und Psychologen gegründet. Ende 2011 zählte der VBP 518 Mitglieder (davon 7 Studierende und 6 ausserordentliche Mitglieder); er ist ein Gliedverband der 1987 gegründeten Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP).

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